In einem unlängst veröffentlichten Urteil hatte ein deutscher Staatsbürger versucht, sich österreichische Vorsteuern für Geschäftsessen über den Rückerstattungsweg vom Finanzamt zurückzuholen. Auch für Nicht-Österreicher sind die gleichen österreichischen Rechtsvorschriften zur Berücksichtigung von Repräsentationsspesen maßgeblich, wobei hier unterschiedliche Bestimmungen für Einkommen- und Umsatzsteuer gelten.
Eine EU-weite Änderung beim Messverfahren für Abgas- und Verbrauchswerte führt dazu, dass bei dem nunmehr seit 1.9.2018 zwingend anzuwendenden WLTP-Verfahren (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) um durchschnittlich 20% höhere Werte gemessen werden. Da der Emissionswert die Bemessungsgrundlage für die NoVA bildet, kommt es dadurch faktisch zu einer Steuererhöhung. Überschlägige Schätzungen gehen von einer 2 bis 3 Prozentpunkte höheren NoVA aus.
Bei Versicherungsvertretern kommt es häufig vor, dass diese ihre Tätigkeit hauptsächlich vor Ort bei ihren Kunden ausüben und das Büro ihres Arbeitgebers nur zur Abholung der Post oder für einzelne Besprechungen oder interne Trainings nutzen.
Entgeltliche Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafterund seiner Kapitalgesellschaft führen – sofern zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen – einerseits zu Einnahmen beim Gesellschafter und andererseits zu Betriebsausgaben bei der Gesellschaft. Beispiele sind u.a. die Erbringung von Arbeitsleistungen oder die Vermietung von im Besitz des Gesellschafters stehenden Immobilienan seine Gesellschaft.
Mit 1. Juli 2018 ist es zu Änderungen bei Entgeltfortzahlungen infolge von Krankheit und Unfall gekommen, sofern diese Umstände nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind. Wie bisher erhaltenDienstgeber Zuschüsse zum fortgezahlten Entgelt an arbeitsunfähige Dienstnehmer, sofern dies durch Krankheit oder Unfall bedingt ist.
Grundsätzlich gilt, dass bei einer mit objektiver Ertragsaussicht nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien ausgerichteten Vermietungstätigkeit das Auftreten ungeplanter Verluste nicht zu Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft bzw. zur Qualifizierung als Liebhaberei führt.