Abzugsverbot von bar bezahlten Bauleistungen
Bar bezahlte Ausgaben für beauftrage Bauleistungen, die pro Leistung den
Betrag von € 500,-
übersteigen, können seit 1.1.2016 nicht mehr gewinnmindernd und damit nicht
mehr steuerlich geltend gemachte werden. Eine Barzahlung, die im Einzelfall € 500,- nicht übersteigt, ist vom
Abzugsverbot nicht erfasst. Die Grenze von € 500,- bezieht sich auf die jeweils
abzugeltende einzelne Leistung. Eine sachfremde und willkürliche Aufteilung
einer einheitlichen Leistung zum Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen,
kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern.