Abgabenpflichtige, welche sich eines Finanzvergehens schuldig machen,
werden insofern finanzstrafrechtlich nicht belangt, sofern sie die jeweilig
bewirkte Abgabenverkürzung oder den sonstigen Einnahmenausfall (für die
Finanzbehörde) rechtzeitig der Behörde offen legen und die ausständigen Beträge entrichten (Selbstanzeige). Rechtzeitigkeit ist
jedenfalls dann nicht gegeben,
wenn bereits zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen - etwa seitens der Finanzstrafbehörde - gesetzt sind.