Klientenzeitung 2013-GastroKlientenzeitung 2013-Gastro

Gastro Spezial

Liebe KlientInnen, InteressentInnen und Freunde unserer Kanzlei! In dieser Sonderausgabe möchten wir Sie über zwei Themen informieren, die speziell für Sie als Gastronom interessant sind.

Zum einen lief am 31.12.2012 die Kulanzfirst für die Umsetzung der Kassenrichtlinie aus. Das bedeutet, dass Sie ab 1.1.2013 die in der Kassenrichtlinie geforderten Unterlagen vorweisen können müssen und dass Ihr Kassensystem die geforderten Anforderungen erfüllen muss.

Wer kann die neue Pauschalierungsverordnung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich steht es nunmehr jedem Gewerbetreibenden, für dessen Gewerbe eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 Gewerbeordnung erforderlich ist und diese auch für das gesamte Kalenderjahr besitzt, frei, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen.

Wie werden die Betriebsausgaben ermittelt?

Die Betriebsausgaben können in Zukunft neben genau aufgezählten, tatsächlichen Ausgaben zusätzlich unter Zugrundelegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien ist der Umsatz gem. § 125 BAO (vgl. oben) exkl. Umsatzsteuer des jeweiligen Jahres.

Können die Vorsteuerbeträge auch noch pauschal ermittelt werden?

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuerbeträge (wie in der bisherigen Gaststättenpauschalierung) ist nicht mehr vorgesehen. Allerdings steht nach wie vor die Möglichkeit offen, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes, die Vorsteuerbeträge pauschal zu ermitteln. Im Folgenden wollen wir Ihnen diese Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung vorstellen.

Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:

Was bedeutet die neue Verordnung für die Praxis?

Für den Fall, dass Betriebe, trotz einer allfälligen gesetzlichen Verpflichtung, noch keine Gewerbeberechtigung für ein Gastgewerbe gem. § 111 GewO haben, ist darauf zu achten, dass in Zukunft die Anwendbarkeit der Pauschalierung von dieser Gewerbeberechtigung abhängt und dies vermutlich von der Finanz auch kontrolliert wird. Bitte  beachten Sie, dass die erstmalige Anmeldung in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen wird und die dabei entstehenden Kosten beachtlich sein können.

Erfüllt Ihr Kassensystem die erforderlichen Kriterien?

Den zweiten Schwerpunkt dieser Sonderausgabe unserer Klientenzeitung bildet die Kassenrichtlinie. Diese wurde bereits im Dezember 2011 veröffentlich und enthielt eine Kulanzfirst bis 31.12.2012 zur Umsetzung. Diese Kassenrichtlinie betrifft zwar alle Steuerpflichtigen, aber insbesonders Gastronomiebetriebe, da hier gerne die verschiedensten Kassensysteme zum Einsatz kommen. Da somit ab 1.1.2013 die Kassenrichtlinie ihre volle Wirkung entfaltet, wollen wir als erstes nochmals einen Überblick über die wesentlichen Inhalte geben.

Die Dokumentationspflicht der Kassenrichtlinie

Die Kassenrichtlinie definiert zahlreiche Kriterien, die eine Kassa erfüllen muss, um als „ordnungsgemäß“ im Sinne der Bundesabgabenordnung zu dienen. Sie sollen der Verbesserung der Situation bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und insbesondere bei der Losungsermittlung dienen.

Die Kassenrichtlinie fordert als spezielles Erfordernis eine Systemdokumentation und eine Beschreibung der vorhandenen "Einrichtung nach § 131 Abs. 2 und 3 BAO". Im Fachjargon einfach als „E131“ bezeichnet.

© 2012 Mag. Andreas Valsky, LL.M., 2000 Stockerau