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Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und Kunden

Liebe KlientInnen, InteressentInnen und Freunde unserer Kanzlei!

Für die Zeit vor Weihnachten möchten wir Sie im Folgenden auf die Besonderheiten bei Geschenken an Mitarbeiter und Kunden aufmerksam machen.

Änderungen in der Sozialversicherung für 2013

Wie jedes Jahr möchten wir Ihnen auch heuer wieder die neuen SV-Werte bekannt geben. Die aktuellen Werte und die Werte für 2012 entnehmen Sie der untenstehenden Tabelle.

Es kam auch zu einer Anpassung der Grenzwerte für den Wegfall bzw. die Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen.

Änderung des Vorsteuerabzuges bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung)

Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelung kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung für eine im Inland an sein Unternehmen ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung an Ihn gesondert ausgewiesen ist. Somit steht der Vorsteuerabzug unabhängig von der Zahlung einer Rechnung nach Leistungserbringung oder Lieferung zu. Bei Rechungen vor Ausführung der Umsätze (Anzahlungen) steht der Vorsteuerabzug erst bei Bezahlung dieser Anzahlungsrechung zu.

E-Rechnung

Ab 1.1. 2013 sind E-Rechnungen als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anerkannt. Anlass für die Umstellung ist eine Übernahme einer EU-Vorschrift in das Österreichische Gesetz. Generell wirkt sich diese neue Regelung vereinfachend aus. Im Klartext: Elektronische Rechnung und Papierrechnung sind ab 2013 gleichgestellt.

Ausbildungskosten eines in der Ordination des Vaters angestellten Sohnes

Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen seit jeher schon im Brennpunkt vieler Betriebsprüfungen. Durch Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann durch „Steuersplitting“ leicht Steuer gespart werden, indem Einkommen von Besserverdienern zu schlechter verdienenden nahen Angehörigen verschoben wird und somit durch die unterschiedliche Steuerprogression in Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil entsteht.

Auflösungsabgabe bei der Beendigung von Dienstverhältnissen ab 2013

Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik, welche vom Dienstgeber zu entrichten ist, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet. Wie die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung wird die Auflösungsabgabe jedes Jahr aufgewertet werden, wodurch sie im Jahr 2013 voraussichtlich € 113,- (Ausgangswert war € 110,-) ausmachen wird.

© 2012 Mag. Andreas Valsky, LL.M., 2000 Stockerau