Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde auch das
Instrument der steuerfreien Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung
eingeführt, welches als Anreizsystem dienen kann und zur
stärkeren Bindung der Arbeitnehmer:innen an das Unternehmen der
Arbeitgebenden beitragen kann. Das BMF hat Ende März eine Information veröffentlicht, die wichtige Fragen zu
den Voraussetzungen und Konsequenzen dieses Instrumentariums beantwortet.
Wesentliche Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Aufgrund der Erholung des heimischen Arbeitsmarktesläuft
die Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe mit Ende März
2022 aus. Für solche Unternehmen war sogar ein 100-prozentiger
Kostenersatz möglich. Die Maximaldauer der Inanspruchnahme der regulären
Kurzarbeit wird um zwei Monate verlängert (von 24 auf 26 Monate).
Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind bei Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag i.H.v.
grundsätzlich 400 € abgegolten, wobei dieser unabhängig von der Höhe der
tatsächlichen Fahrtkosten zusteht. Damit darüber hinaus das Pendlerpauschale
vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, müssen unterschiedliche
Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern
und Angestellten wurde schon öfters verschoben. So war ursprünglich
der 1. Jänner 2021 für das Inkrafttreten geplant gewesen und dann wurde
die Frist aufgrund der Coronakrise um ein halbes Jahr verschoben. Zuletzt kam
es erneut zu einer Verzögerung um drei Monate (von 1. Juli auf 1. Oktober
2021).
Mit 1. Juli 2018 ist es zu Änderungen bei Entgeltfortzahlungen infolge von Krankheit und Unfall gekommen, sofern diese Umstände nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind. Wie bisher erhaltenDienstgeber Zuschüsse zum fortgezahlten Entgelt an arbeitsunfähige Dienstnehmer, sofern dies durch Krankheit oder Unfall bedingt ist.
Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2018 wieder angehoben, diesmal um 1%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Kirschrot farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl.
Der Gesetzgeber knüpft bei der steuerlichen Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung an die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Besonders in international agierenden Unternehmen spielt Mitarbeitermobilität
eine immer größere Rolle. Die Bandbreite reicht hier von kurzfristigen
Aktivitäten wie die Teilnahme an Schulungen im Ausland bis hin zu mehrmonatigen
Entsendungen zu einem verbundenen Unternehmen im Ausland. Gemeinsamer
Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmerweiterhin bei seinem Heimatunternehmen
angestellt bleibt und dieser Staat nach wie vor sein Ansässigkeitsstaat
bleibt - etwa weil dort der Familienwohnsitz liegt.