Zwecks Überprüfung der korrekten
steuerlichen Behandlung in Österreich bzw. gegebenenfalls als
Informationsweitergabe an den Staat, dem das Besteuerungsrecht zukommt,
besteht für Honorare ins Ausland i.Z.m. bestimmten inländischen Leistungen eine Mitteilungsverpflichtung. Die Meldung gem. § 109b EStG hat, wenn elektronisch durchgeführt, grundsätzlich bis Ende Februar des auf die Zahlung ins Ausland folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.