Mit 1. Jänner 2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln
für verschiedene elektronisch erbrachte Dienstleistungen in Kraft. Zur
Vermeidung der damit verbundenen umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten in
den betreffenden Ländern, wurde für diese sonstigen Leistungen eine
Anlaufstelle, dass sogenannte “MOSS“ (Mini-One-Stop-Shop), geschaffen.
Diese neue Leistungsortregelung betrifft elektronisch
erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen wie zum Beispiel:
Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung