Freundschaftsdienste und familienhafte Mitarbeit aus der Sicht der Sozialversicherung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass man aus freundschaftlichen Gründen für jemand anderen eine bestimmte Gefälligkeitsleistung erbringt. Da diese Tätigkeiten meist nur gegen kleine Gefälligkeiten oder überhaupt kostenlos erbracht werden, erfolgt in der Regel auch keine Anmeldung bei der Sozialversicherung in der Annahme, dass kein echtes Dienstverhältnis vorliegt.
In einem Erkenntnis des VwGH stellte dieser fest, dass unentgeltlich erbrachte Freundschaftsdienste nur in geringem zeitlichen Umfang vorliegen können. Erfolgen daher solche freundschaftlichen Dienste über einen längeren Zeitraum, ist sehr wohl von einem herkömmlichen Dienstverhältnis auszugehen und folglich eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Weiters besteht in diesem Fall ein Entgeltanspruch, dessen Mindestlohn sich nach dem entsprechenden Kollektivvertrag richtet. Unabhängig ob der Lohn daher tatsächlich zur Auszahlung gelangt, ist Sozialversicherungspflicht gegeben!
Auch bei der Mithilfe im Familienbetrieb ist Vorsicht geboten. Bei Familienangehörigen ist bei der Prüfung, ob eine Dienstnehmereigenschaft besteht, zwischen:
- EhegattInnen
- LebensgefährtInnen
- Kindern und
- Geschwistern
zu unterscheiden.
EhegattInnen
Unter EhegattInnen ist grundsätzlich von einer unentgeltlichen Beschäftigung auszugehen, da die Mitarbeit einer Ehegattin/eines Ehegatten im Betrieb unter die eheliche Beistandspflicht fällt (§ 90 ABGB) und somit kein Dienstverhältnis begründet wird.
Nur wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit Entgeltanspruch vorliegt, die nach außen hin deutlich zum Ausdruck kommt (z.B. durch Dienstvertrag, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos), liegt ein Dienstverhältnis vor. In diesem Fall ist die Ehegattin/der Ehegatte bei der Sozialversicherung anzumelden.
Bei Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt liegt kein Dienstverhältnis vor, da von gegenseitigem Beistand auszugehen ist.
LebensgefährtInnen
Für Lebensgemeinschaften gibt es zwar keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht, allerdings zeichnet sich die Gemeinschaft durch einen eheähnlichen Zustand aus, der aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Somit ist auch hier grundsätzlich von einer unentgeltlichen Beschäftigung auszugehen.
Ein Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung (analog EhegattInnen) vorliegt.
Kinder
Bei den Kindern ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden:
Bei minderjährigen Kindern sowie nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (Studenten mit Anspruch auf Familienbeihilfe) ist davon auszugehen, dass eine Mitarbeit im elterlichen Betrieb aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses erfolgt.
Bei volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kindern gilt diese Vermutung grundsätzlich nicht! Die Kinder sind daher bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und es besteht Versicherungspflicht wenn:
- im Berieb der Eltern, Großeltern, Stiefeltern regelmäßig (auch ohne Entgelt) mitgearbeitet wird,
- das 17. Lebensjahr vollendet ist,
- keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgegangen wird oder
- keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
Geschwister, sonstige Verwandte
Bei Geschwistern, Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen besteht keine familienrechtliche Verpflichtung, daher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von einem Dienstverhältnis auszugehen. Nur wenn Unentgeltlichkeit vereinbart wurde und es lediglich zu einer fallweisen Beschäftigung kommt, wird nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.